Zoo-Genehmigung beantragen
Zoo-Genehmigung beantragen
Wenn Sie einen Zoo betreiben möchten, benötigen Sie die Genehmigung der Naturschutzbehörde. Neben der Errichtung und dem Betrieb eines Zoos sind auch die Erweiterung und wesentliche Änderungen genehmigungspflichtig.
Beschreibung
Wenn Sie einen Zoo betreiben möchten, benötigen Sie die Genehmigung der Naturschutzbehörde. Neben der Errichtung und dem Betrieb eines Zoos sind auch die Erweiterung und wesentliche Änderungen genehmigungspflichtig. Die Naturschutzbehörde erteilt die Genehmigung auf Antrag für bestimmte Anlagen und bestimmte Betreiber und legt für den Tierbestand jeder einzelnen Art eine Höchstzahl fest.
Zoos sind nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Einrichtungen, in denen Tiere wildlebender Arten mindestens sieben Tage im Jahr gehalten werden, um diese zur Schau zu stellen.
Kurztext
Genehmigung zu Errichtung, Erweiterung, Betrieb und wesentlichen Änderungen eines Zoos
Zuständigkeit
untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt, in Kreisfreien Städten bei der Stadtverwaltung
Fristen
Beantragen Sie die Zoo-Genehmigung schriftlich formlos bei der zuständigen Stelle. Die zuständige Stelle informiert Sie über die weiteren Verfahrensschritte.
Voraussetzungen
- Errichtung, Erweiterung, Betrieb oder wesentliche Änderung einer Einrichtung zur Tierhaltung wildlebender Arten zwecks Zurschaustellung
- dauerhafte Einrichtung für mindestens 7 Tage
Nicht als Zoo gelten:
- Zirkusse
- Tierhandlungen
- Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf heimischen Arten von Schalenwild
- Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden
Welche Fristen muss ich beachten?
Beantragung/Genehmigung: vor Aufnahme der beschriebenen Tätigkeiten
Bearbeitungsdauer
abhängig von Größe und Ausstattung der zu genehmigenden Einrichtung
Kosten
Verfahrensgebühr (aufwandsabhängig)
erforderliche Unterlagen
Je nach Art des Zoos werden unterschiedliche Unterlagen benötigt. Auskunft hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage
§ 42 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) [DE]
[https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/__42.html]
§ 42 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Weitere Informationen
formloses Antragsschreiben möglich: ja
verwandte Vorgänge
- Erlaubnis beantragen zum Züchten oder Halten von Wirbeltieren oder Kopffüßern, die für Tierversuche oder andere wissenschaftliche Zwecke bestimmt sind
- Lebensmittelbetriebe registrieren lassen
- Tiere: Betäubungsloses Schlachten Schächten - Erlaubnis
- Tiere: Einfuhr von Wirbeltieren zu Versuchszwecken - Genehmigung
- Tierschutzbeauftragter: Ausnahmegenehmigung
Ansprechpartner
Lübecker Straße 41
23701 Eutin
E-Mail: naturschutz[at]kreis-oh.de
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein