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Informationen zur Datenverarbeitung

Das Datenschutzgesetz des Landes Schleswig-Holstein bestimmt u. a., dass die Bürger/innen in "geeigneter Form" darüber zu informieren sind, für welchen Zweck ihre persönlichen Daten erhoben werden und was mit diesen Daten geschieht. Deshalb möchten wir Ihnen einige Hinweise geben:

Die Behörden dürfen Daten nur erheben, wenn sie hierzu durch ein Gesetz, eine Verordnung oder eine andere Rechtsvorschrift ermächtigt sind. Ihre Daten erheben wir auf Grund des Landesmeldegesetzes, das auch im einzelnen festlegt, welche Daten erhoben werden dürfen. Andererseits bestimmt das Landesmeldegesetz aber auch, dass Sie als Meldepflichtige/r diese Angaben machen müssen.

Zweck der Datenerhebung ist:

  • die Feststellung und der Nachweis der Identität der Einwohner und deren Wohnungen
  • die Vorbereitungen von Wahlen
  • die Ausstellung von Personalausweisen und Pässen
  • die Erfassung von Wehrpflichtigen

Ihre Daten werden im Melderegister gespeichert und sicher verwahrt, so dass niemand unbefugt Ihre Daten einsehen kann. Dies geschieht in Schleswig-Holstein in folgender Weise:

  • in einem elektronischen Datenverarbeitungsverfahren
  • durch geordnete Ablage des jeweiligen ausgefüllten Meldescheines
  • in einer Historikdatei
  • in einer Urliste, wenn eine Lohnsteuerkarte ausgestellt ist

Regelmäßig werden die Daten an folgende Stellen weitergegeben:

  • bisherige Meldebehörde
  • für weitere Wohnungen zuständige Meldebehörde/n
  • Statistisches Landesamt
  • öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

In Einzelfällen werden Daten weitergegeben, wenn Sie zu dem folgenden Personenkreis gehören

  • Ausländerbehörde (bei ausländischen Mitbürgern)
  • Kreiswehrersatzamt (bei wehrpflichtigen Personen)
  • Schulträger (bei schulpflichtigen Personen)
  • Standesamt (im Rahmen der Beurkundung)
  • Bundesanstalt für Arbeit (Kindergeldzahlungen)
  • Rentenversicherungsträger (Kindererziehungszeiten)
  • Rentendienst der Deutschen Bundespost (Rentenmitteilungen)

Diese sogenannte Datenübermittlung ist ebenfalls im Landesmeldegesetz geregelt. Mit den Datenübermittlungen werden Ihnen viele Behördengänge oder Schreiben an Behörden und andere Institutionen erspart, die Sie sonst im eigenen Interesse selbst über die Änderung Ihrer Daten informieren müßten.

Ohne nähere Prüfung darf das Meldeamt auf Anfrage Auskunft über Ihren Namen und Ihre Anschrift erteilen. In diesen Fällen spricht man von einer "einfachen Melderegister-Auskunft". Wer weitergehende Auskünfte über andere Personen vom Einwohnermeldeamt haben möchte, muss entweder ein sogenanntes berechtigtes Interesse oder sogar ein rechtliches Interesse nachweisen. Solche Auskünfte werden als "erweiterte Melderegister-Auskünfte" bezeichnet.

Eine Auskunft des Meldeamtes darf keine schutzwürdigen Belange von betroffenen Personen verletzen. Auch das wird im einzelnen im Landesmeldegesetz bestimmt. Andererseits haben aber auch Sie das Recht, jederzeit Auskunft über die von Ihnen gespeicherten Daten zu erhalten. Auf Antrag können Sie einen Ausdruck vom Einwohnermeldeamt erhalten.

Wenn das Meldeamt die Daten nicht mehr benötigt, müssen diese gelöscht werden. In der Regel werden die Daten, wenn die Einwohner verzogen oder verstorben sind, nach dem Ende des entsprechenden Kalenderjahres noch fünf Jahre gespeichert. Dann werden sie für die Dauer von 75 Jahren in einer Historikdatei gesondert aufbewahrt und anschließend gelöscht.

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