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Was benötige ich für?

Was ist für die Anmeldung erforderlich?

  • Personalausweis und Reisepass aller zuziehenden Personen (als Identitätsnachweis und zur Änderung der Wohnungsangaben), bei mit anzumeldende minderjährige Kinder, die noch kein Ausweisdokument besitzen, die Geburtsurkunde.
  • Bei Mietwohnungen /-verträgen eine Wohnungsgeberbestätigung
  • Persönliches Erscheinen beim Einwohnermeldeamt, Frau Terpelle, Zimmer 14,Tel. 04503 807-148

Wichtig:

  • Laut Bundesmeldegesetz (§ 17 BMG) müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen anmelden
  • Verspätete Anmeldungen können mit einem Bußgeld geahndet werden
  • Die Anmeldung kann nicht auf dem Postwege erledigt werden
  • Beachten Sie die Informationen zur Datenverarbeitung
  • Die Anmeldung einschließlich der Ausstellung der amtlichen Meldebescheinigung ist gebührenfrei

Was sollte ich noch wissen?

Wenn Sie aus bestimmten Gründen nicht wollen, dass persönliche Daten von Ihnen durch die Meldebehörde weitergegeben werden, haben Sie die Möglichkeit, eine Auskunfts- und Übermittlungssperre zu beantragen.

Was ist für die Abmeldung erforderlich?

  • Laut Bundesmeldegestz (§ 17 BMG) ist eine Abmeldung bei einem Umzug im Inland nicht erforderlich.
  • Eine Abmeldung Ihrer Wohnung ist also nur noch erforderlich, wenn Sie ins Ausland wegziehen oder eine Nebenwohnung aufgegeben.
  • Eine Änderung des Wohnungsstatus (Haupt-/Nebenwohnung) muss ebenfalls gemeldet werden.
  • Personal- oder Reisepass aller wegziehenden Personen

Wichtig:

  • Wie bei der Anmeldung beträgt die Frist für eine erforderliche Abmeldung ebenfalls zwei Wochen.

Was ist für die Ummeldung erforderlich?

  • Personal- oder Reisepass aller umziehenden Personen.

Wichtig:

  • Die Ummeldung muss innerhalb von zwei Wochen erfolgen.

Eine Meldebescheinigung dient dem Nachweis der Wohnung, das heißt, sie beinhaltet lediglich, wer, wo gemeldet ist.  

Einzelheiten, wie zum Beispiel alle Konfessionen, werden nicht aufgeführt. Bescheinigungen für andere Personen können der betreffenden Person nur schriftlich zugestellt oder gegen Vorlage einer Vollmacht übergeben werden.

Eine Meldebescheinigung kann zum Beispiel für die Eheschließung benötigt werden. Ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger müssen bei Pass- Angelegenheiten ihren Konsulaten eine Aufenthaltsbescheinigung vorlegen.

Was benötigen Sie für eine Meldebescheinigung?

  • Personalausweis oder Pass der beantragenden Person und gegebenenfalls Vollmacht
  • die Gebühr beträgt 6,00 €

Seit dem 01.10.2010 wird auf Grundlage des Gesetzes über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgestz -PAuswG) ein neuer Personalausweis im Scheckkartenformat ausgegeben.

Alle alten gültigen Personalausweise behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablaufdatum. Eine Beantragung des neuen Personalausweises vor Ablauf der Gültigkeit ist jedoch jederzeit möglich.

Der Personalausweis ist für Personen bis zum 24. Lebensjahr 6 Jahre gültig. Für Personen über 24 Jahre beträgt die Gültigkeit 10 Jahre. Eine Verlängerung ist nicht möglich.

Was ist für den neuen Personalausweis erforderlich?

  • Ein biometrietaugliches Lichtbildaus neuester Zeit (höchstens ein halbes Jahr alt) in der Größe von mindestens 45 x 35 mm (ohne Rand).
    Der Hintergrund hat immer einen Kontrast zu Gesicht, Haaren und Kleidung aufzuweisen. Die Bilder müssen ausreichend ausgeleuchtet sein, unzureichende Lichtbilder müssen zurückgewiesen werden.
     
  • Geburtsurkunde (Abstammungsurkunde), Heiratsurkunde oder Familienstammbuch, wenn erstmalig in Timmendorfer Strand ein Ausweisdokument beantragt wird bzw. bei der Beantragung kein Ausweisdokument vorgelegt werden kann.
     
  • Der alte Personalausweis. Wenn kein alter Personalausweis vorhanden ist, dann zwecks Identitätsfeststellung den Reisepass, die Geburts- oder Heiratsurkunde.
     
  • Sollte der Personalausweis bereits vor Vollendung des 16. Lebensjahres beantragt werden, so ist die Begleitung von mindestens einem Erziehungsberechtigten notwendig. Grundsätzlich sind die Unterschriften aller Sorgeberechtigten erforderlich.
    Sollte die elterliche Sorge allein bei einem Elternteil liegen, so ist dies ebenfalls nachzuweisen. Die Kinder und Jugendlichen müssen bei der Antragsstellung mit anwesend sein.

Wichtig:

  • Persönliches Erscheinen beim Einwohnermeldeamt, Frau Terpelle, Zimmer 14,Tel. 04503 807-148 ist notwendig.
  • In der Regel können Sie mit einer Bearbeitungszeit von ca. 2 Wochen rechnen. In den Ferienzeiten kann es unter Umständen auch zu etwas längeren Bearbeitungszeiten kommen.

Gebühren:

  • Die Gebühr beträgt für einen Antragsteller unter 24 Jahren 22,80 € und
  • für einen Antragsteller ab 24 Jahren 37,00 €.

 

Hinweise zum neuen Personalausweis (nPA) finden Sie auch www.personalausweisportal.de

Einen vorläufigen Personalausweis erhalten Sie, wenn Sie uns darlegen können, dass Sie sofort einen Personalausweis benötigen. Beispielsweise, wenn überraschend eine Reise ansteht.

Der vorläufige Personalausweis hat eine Gültigkeit von längstens 3 Monaten.

Was ist für den vorläufigen Personalausweis erforderlich?

  • Ein biometrietaugliches Lichtbildaus neuester Zeit (höchstens ein halbes Jahr alt) in der Größe von mindestens 45 x 35 mm (ohne Rand).
    Der Hintergrund hat immer einen Kontrast zu Gesicht, Haaren und Kleidung aufzuweisen. Die Bilder müssen ausreichend ausgeleuchtet sein, unzureichende Lichtbilder müssen zurückgewiesen werden.
     
  • Den alten Personalausweis oder Reisepass, auch wenn er ungültig ist, Kinderausweis oder Geburts- oder Heiratsurkunde
     
  • Die Gebühr beträgt 10,00 €

Wichtig:

  • Mit der Beantragung des vorläufigen Personalausweises ist auch der richtige Personalausweis zu beantragen.
     
  • Wir stellen Ihnen den vorläufigen Personalausweis sofort aus und Sie können ihn sofort mitnehmen.

Am 1. November 2005 hat die Bundesrepublik Deutschland als eines der ersten EU-Staaten den elektronischen Reisepass (kurz: ePass) mit biometrischen Daten eingeführt. Im ePass sind auf einem Chip personen- und dokumentenbezogene Daten und so genannte biometrische Daten (seit 1.November 2005 biometriefähiges Lichtbild und seit 1. November 2007 zwei Fingerabdrücke) gespeichert.

Der Reisepass wird im Regelfall für Personen ab 12 Jahren ausgestellt (Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres erhalten einen Kinderreisepass). Auf Wunsch der Eltern kann auch für Kinder unter 12 Jahren ein Reisepass ausgestellt werden. Bei Kindern unter 6 Jahren werden keine Fingerabdrücke erfasst.

Es reicht aus, wenn ein Sorgeberechtigter den Antrag persönlich stellt und der andere Sorgeberechtigte eine Zustimmungserklärung und sein Ausweisdokument vorlegen lässt. Kinder (egal welchem Alters) müssen zur Antragsstellung mitgebracht werden.

Welche Unterlagen werden für die Beantragung eines Reisepasses benötigt?

  • Alter/Abgelaufener Reisepass (sofern vorhanden) oder Kinderreisepass/Kinderausweis (sofern vorhanden).
  • Ein biometrietaugliches Lichtbildaus neuester Zeit (höchstens ein halbes Jahr alt) in der Größe von mindestens 45 x 35 mm (ohne Rand).
    Der Hintergrund hat immer einen Kontrast zu Gesicht, Haaren und Kleidung aufzuweisen. Die Bilder müssen ausreichend ausgeleuchtet sein, unzureichende Lichtbilder müssen zurückgewiesen werden.
  • Personalausweis
  • Geburtsurkunde oder Heiratsurkunde.

Wichtig:

  • Persönliches Erscheinen beim Einwohnermeldeamt, Frau Terpelle, Zimmer 14,Tel. 04503 807-148 ist notwendig
  • In der Regel können Sie mit einer Bearbeitungszeit von ca. 4 Wochen rechnen, in den Ferienzeiten kann es unter Umständen auch zu etwas längeren Bearbeitungszeiten kommen.

Gebühren:

  • Die Gebühr beträgt für einen Antragsteller unter 24 Jahren 37,50 €, Passgültigkeit 6 Jahre und
  • für einen Antragsteller ab 24 Jahren 60,00 €, Passgültigkeit 10 Jahre.

Der Reisepass ist zusätzlich in folgenden Varianten erhältlich:

  • Expresspass, wenn er kurzfristig benötigt wird (Bearbeitungszeit 3 Tage)
  • 48-Seiten-Pass für Vielreisende

Ein vorläufiger Reisepass wird nur in besonderen Einzelfällen ausgestellt, beispielsweise wenn ein Pass sofort benötigt wird und die Ausstellung eines regulären Reisepasses nicht bis zum Zeitpunkt des erstmaligen Gebrauchs möglich ist.

Der vorläufige Reisepass besitzt eine Gültigkeit von maximal einem Jahr. Der Verlust eines vorläufigen Reisepasses muss unverzüglich angezeigt werden.

Welche Unterlagen werden für die Beantragung eines vorläufigen Reisepasses benötigt?

  • Alter/Abgelaufener Reisepass (sofern vorhanden) oder Kinderreisepass/Kinderausweis (sofern vorhanden).
  • Ein biometrietaugliches Lichtbildaus neuester Zeit (höchstens ein halbes Jahr alt) in der Größe von mindestens 45 x 35 mm (ohne Rand).
    Der Hintergrund hat immer einen Kontrast zu Gesicht, Haaren und Kleidung aufzuweisen. Die Bilder müssen ausreichend ausgeleuchtet sein, unzureichende Lichtbilder müssen zurückgewiesen werden.
  • Personalausweis
  • Geburtsurkunde oder Heiratsurkunde.

Gebühren:

  • Für die Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses werden Gebühren in Höhe von 26,00 € erhoben.

Was sollte ich noch wissen?

Der vorläufige Reisepass berechtigt nicht zur visumfreien Einreise in die USA im Rahmen des „Visa-Waiver-Programms“. Aktuelle Informationen über Einreisebestimmungen ausländischer Staaten finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amtes.

Mit der Beantragung eines vorläufigen Reisepasses muss gleichzeitig ein endgültiger Reisepass beantragt werden.

Die Lieferzeit für einen Reisepass beträgt in der Regel 3 bis 4 Wochen. Benötigen Sie Ihren Reisepass bereits früher, können Sie einen Expresspass beantragen. Dieser ist im Normalfall nach 72 Stunden abholbereit. Geht die Bestellung bis spätestens 12:00 Uhr bei der Bundesdruckerei GmbH in Berlin ein, kann der Reisepass im Expressverfahren binnen 72 Stunden (drei Werktagen) ausgestellt werden.

Abgesehen von der schnelleren Lieferung handelt es sich bei einem Expresspass um einen ganz normalen Reisepass.

Welche Unterlagen werden für die Beantragung eines Expresspasses benötigt?

  • Alter/Abgelaufener Reisepass (sofern vorhanden) oder Kinderreisepass/Kinderausweis (sofern vorhanden),
  • aktuelles Lichtbild: Frontalaufnahme nach internationalen Standards (biometrisches Lichtbild)

Im Falle der erstmaligen Beantragung bei der Pass- und Personalausweisbehörde:

  • Personalausweis und
  • Geburtsurkunde oder Heiratsurkunde.

Gebühren

Für die Ausstellung eines Reisepasses im Expressverfahren werden zusätzlich zu der jeweiligen Gebühr 32,00 Euro erhoben.

Hinweise:

Expresspass mit 24 Seiten:
Bis zum 23. Lebensjahr: 69,50 €
über 23 Jahre: 91,00 €

Expresspass mit 48 Seiten:
Bis zum 23. Lebensjahr: 99,00 €
über 23 Jahre: 113,00 €

Aktuelle Informationen über Einreisebestimmungen ausländischer Staaten finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amtes.

Auswärtiges Amt

Kinderreisepass

Kinderreisepässe werden bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres ohne elektronisches Speichermedium ausgestellt (Chip), sodass für die Beantragung keine Fingerabdrücke erfasst werden.

Seit dem 01.01.2021 beträgt die Gültigkeitsdauer maximal ein Jahr. Bisher ausgestellte Kinderreisepässe behalten ihre Gültigkeit. Kinderreisepässe können innerhalb des Gültigkeitszeitraums um ein Jahr verlängert werden. Ist die Gültigkeit abgelaufen, muss ein neuer Kinderreisepass beantragt werden.

Kinder ab 12 Jahren benötigen je nach Reiseziel einen Personalausweis oder Reisepass.

Sofern für Kinder unter 12 Jahren ein Reisedokument mit mehrjähriger Gültigkeit notwendig ist, kann – in Abhängigkeit vom Reiseziel – ein regulärer Personalausweis oder Reisepass beantragt werden.
Eine Aktualisierung des Kinderreisepasses (z. B. ein neues Lichtbild, Änderung der Augenfarbe oder Größe) kann innerhalb des Gültigkeitszeitraums jederzeit erfolgen. Der Kinderreisepass wird sofort ausgestellt und ausgehändigt.

Was ist für die Beantragung eines Kinderreisepasses erforderlich?
 

  • Alter Kinderreisepass und Geburtsurkunde
  • Einverständniserklärung beider Sorgeberechtigten oder Sorgerechtsnachweis bei nur einem Sorgeberechtigten
  • ein biometrisches Passbild aus neuester Zeit in der Größe von mindestens 45 x 35 mm (ohne Rand)
  • ggf. Ausweis oder Ausweiskopie des nicht anwesenden sorgeberechtigten Elternteils


Wichtig:

Das Kind, für das der Kinderreisepass ausgestellt werden soll, muss bei der Antragstellung persönlich anwesend sein.

Bitte beachten Sie:

In einige Länder (z. B. in die USA) kann nur dann visumfrei eingereist werden, wenn der Reisepass ein elektronisches Speichermedium enthält (Chip). Wenn Ihr Kind mit einem Kinderreisepass einreisen möchte, benötigt es daher zusätzlich ein Visum.
Über die konkreten Einreisebestimmungen Ihres Reiselandes und die erforderlichen Ausweisdokumente informieren Sie sich bitte rechtzeitig vor Antritt der Reise. Auskunft dazu geben Ihnen unter anderem die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes.
Weitere Informationen über den Kinderreisepass finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministerium des Innern und für Heimat.

Gebühren:

  • Ausstellung eines Kinderreisepasses: 13,00 €
  • Verlängerung der Gültigkeitsdauer: 6,00 €

Wegfall der Papierlohnsteuerkarte

Die Papierlohnsteuerkarte wurde für das Jahr 2010 letztmalig ausgestellt und behält ihre Gültigkeit über das Jahr 2010 hinaus, bis der Lohnsteuerabzug endgültig durch das elektronische Verfahren (ELStAM = ElektronischeLohnSteuerAbzugsMerkmale), nach derzeitigen Planungen zum Stichtag 01.01.2013, abgelöst wird. Dadurch ändert sich ab 01.01.2010 auch die Zuständigkeit für lohnsteuerrechtliche Änderungen, wie zum Beispiel Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Religionszugehörigkeit. Ab dem 01.01.2011 ist ausschließlich das Finanzamt Ostholstein zuständig.
Auch für die Ausstellung von Ersatzlohnsteuerkarten für die Übergangszeit, ist dann das Finanzamt zuständig.

Die Anschrift lautet:
Finanzamt Ostholstein
Lankenstraße 1
23758 Oldenburg
Telefon: 04361 497-0
Telefax: 04361 497-111

Vordrucke für eventuelle Änderungen erhalten Sie entweder in Papierform beim Finanzamt oder über den nachfolgenden Link:

» www.elster.de

Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Gemeinden nach kommunalem Satzungsrecht für das Halten von Hunden erhoben werden.

Halter eines Hundes ist, wer nicht nur vorübergehend

  • über dessen Pflege, Verwendung, Beaufsichtigung etc. entscheidet, also die Bestimmungsmacht hat,
  • aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt,
  • den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres in Anspruch nimmt und
  • das Risiko seines Verlustes trägt.

Jeder Hundehalter hat seinen Hund innerhalb von 2 Wochen nach der Aufnahme in seinen Haushalt bei der Gemeindeverwaltung anzumelden. Die Anmeldung des Hundes kann im Fachdienst Finanzen, Frau Baehr, unter Angabe der Hundeanzahl, des Anschaffungs- oder Zuzugsdatums ins Gemeindegebiet, der Hunderasse, des Hundealters und des Namens des Hundes, schriftlich oder persönlich erfolgen.
Ein entsprechendes Formular steht hier zum Download zur Verfügung.

Der Steuerbescheid wird Ihnen zugeschickt oder gegebenenfalls persönlich ausgehändigt.

Bei Tod des Hundes, ist ein entsprechender Nachweis vom Tierarzt vorzulegen.

Ein entsprechendes Formular für die Abmeldung steht hier zum Download zur Verfügung.

Steuerbeträge:

Die Steuer beträgt gemäß § 4 Abs. 1a-d der Hundesteuersatzung jährlich:
a)  110,00 € für den ersten Hund
b)  150,00 € für den zweiten Hund
c)  210,00 € für jeden weiteren Hund
d)  660,00 € für einen "Gefahrhund"

Wichtig:

Über Steuerermäßigungen (z. B. bei Jagdgebrauchshunden) oder Steuerbefreiungen (z. B. bei Blindenhunden) informiert Sie gerne der Fachdienst Finanzen (Zimmer 42 im I. OG, Frau Wesselow, Tel. 04503 807-168 oder Frau Baehr, Tel. 04503 807-144)

Das Führungszeugnis ist eine behördliche Bescheinigung über registrierte Vorstrafen und beinhaltet bestimmte, über eine Person im Bundeszentralregister enthaltene Angaben. Das können zum Beispiel strafgerichtliche Verurteilungen, gerichtlich angeordnete Sperren der Fahrerlaubnis, Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten, Vermerke über die Schuldunfähigkeit sowie gewisse Straftaten, die im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes begangen worden sind, sein.

In ein Führungszeugnis werden jedoch nicht alle im Zentralregister vorhandenen Eintragungen aufgenommen. Entscheidend für die Inhalte ist die Art des Führungszeugnisses. Es gibt zwei Arten:

  • Für private Zwecke (Beleg-Art N):
    Das Führungszeugnis wird Ihnen direkt per Post nach Hause gesandt.
  • Zur Vorlage bei einer Behörde (Beleg-Art O):
    Das Führungszeugnis wird direkt der Behörde zugesandt, die Sie angeben.
    Als Antragsteller können Sie verlangen, dass das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde zunächst einem Amtsgericht zu Ihrer Einsichtnahme übersandt wird, sofern es Eintragungen enthält.

Ein erweitertes Führungszeugnis wird auf Antrag erteilt, wenn die Erteilung in einer gesetzlichen Bestimmung vorgesehen ist oder wenn dieses Führungszeugnis benötigt wird:

  • für die Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72 a des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe-, 
  • für eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder 
  • für eine Tätigkeit, die in vergleichbarer Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.

Ein Führungszeugnis kann jeder beantragen, der das 14. Lebensjahr vollendet hat. Hat die/der Betroffene eine/n gesetzliche/n Vertreter/in, so ist auch diese/r antragsberechtigt. Der Antrag kann nicht durch eine/n Dritte/n gestellt werden.

Hinweise:

Das Führungszeugnis wird von der Meldebehörde der Gemeinde beim Bundesamt für Justiz beantragt. Der Antrag kann nur persönlich gestellt werden. Die Zusendung dauert bis zu zwei Wochen. Eine kostenfreie Bestätigung der Antragstellung wird automatisch erstellt.

Es gibt bei der Belegart N die Möglichkeit, ein erweitertes Führungszeugnis zu beantragen. Dies wird häufig bei der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen verlangt.

Was ist für die Beantragung eines Führungszeugnisses erforderlich?

  • Personalausweis beziehungsweise Reisepass zum Nachweis der Identität.
  • Beim Führungszeugnis für behördliche Zwecke: Anschrift der Behörde und Angabe des Verwendungszwecks beziehungsweise des Geschäftszeichens.
  • Beim erweiterten Führungszeugnis: Schriftliche Aufforderung der Stelle, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt und in der diese bestätigt, dass die Voraussetzungen des § 30 a Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes für die Erteilung vorliegen.

Gebühren:

Bei der Beantragung ist eine Gebühr in Höhe von 13,00 € zu entrichten.

Jeder kann über eine dritte Person auf Antrag eine Melderegisterauskunft erhalten.

Jede Einwohnerin und jeder Einwohner hat zudem gegenüber der Meldebehörde das Recht auf unentgeltliche Auskunft über die zu ihrer / seiner Person gespeicherten Daten und Unterrichtung über die zu ihrer oder seiner Person erteilten erweiterten Melderegisterauskünfte.

Einfache Melderegisterauskunft:
Auf persönliche, elektronische oder schriftliche Anfrage gibt die um Auskunft ersuchte Meldebehörde über einzelne bestimmte (wenn diese aufgrund der Angaben der anfragenden Person oder Stellen, insbesondere aufgrund des Vor- und Familiennamens sowie des Geburtsdatums oder einer früheren Anschrift zuvor eindeutig identifiziert worden sind) Personen folgende Auskünfte:

  • Vor- und Familiennamen
  • Doktorgrad
  • Anschriften

Erweiterte Melderegisterauskunft:
Wird ein berechtigtes Interesse an einer Auskunftserteilung glaubhaft gemacht, darf die Meldebehörde eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilen, die zusätzlich folgende Daten enthält:

  • Tag und Ort der Geburt
  • frühere Vor- und Familiennamen
  • Familienstand (beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht)
  • Staatsangehörigkeiten
  • frühere Anschriften
  • Tag des Ein- und Auszugs
  • gesetzliche Vertreter
  • Sterbetag und -ort
  • Vor- und Familiennamen sowie Anschrift des Ehegatten oder Lebenspartners

Bei einer erweiterten Auskunft ist das Interesse für jede einzelne Auskunft beziehungsweise für jedes einzelne Datum glaubhaft zu machen.
Das Auskunftsersuchen muss ausreichende Hinweise zur Identifizierung der gesuchten Person enthalten, damit die Meldebehörde jede Verwechslung ausschließen kann. Die Auskunft wird verweigert, sofern für die gesuchte Person eine Auskunftssperre besteht. Diese kann im Einzelfall von der Meldebehörde widerrufen werden, wenn ein glaubhaft gemachtes rechtliches Interesse (zum Beispiel von Gläubigern) dargelegt wird.

Hinweise:

Zur Melderegisterauskunft gehört auch eine Bescheinigung, dass eine gesuchte Person unbekannt verzogen ist ("unauffindbar").

Gebühren:

  • einfache Melderegisterauskunft beträgt 12,00 €
  • erweiterte Meldeauskunft beträgt 14,00 €

Auf Antrag erhält jede Person Auskunft über die im Gewerbezentralregister eingetragenen Verstöße gegen gewerberechtliche Bestimmungen und rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen gewerberechtlicher Verstöße, soweit sie ihre Person oder den Gewerbebetrieb betreffen.

Der Antrag auf Auskunft kann:

  • von einer natürlichen Person gestellt werden, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet hat. Bei der Antragstellung können Sie sich nicht vertreten lassen.
  • von einer juristischen Person gestellt werden. Der Antrag ist durch den gesetzlichen Vertreter der Firma zu stellen.

Die häufigsten Arten einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister:

  • für private Zwecke (Beleg-Art 1): Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister wird Ihnen direkt nach Hause gesandt.
  • zur Vorlage bei einer Behörde (Beleg-Art 9): Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister wird direkt der Behörde zugesandt.

Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister wird vom Bundeszentralregister in Bonn ausgestellt.

Was benötige ich für eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister?

  • Personalausweis oder Reisepass
  • für behördliche Zwecke: Anschrift der Behörde und Angabe des Verwendungszwecks beziehungsweise des Geschäftszeichens

Wichtig:

Der Antrag darf vom Antragsteller oder gesetzlichen Vertreter nur persönlich unter Nachweis der Identität (grundsätzlich Personalausweis) bei der Gewerbebehörde am Wohnort (natürliche Person, gesetzliche Vertreter) bzw. Betriebsort (juristische Person) gestellt werden. Für juristische Personen ist  vom gesetzlichen Vertreter sein Personalausweis und ein aktueller Handelsregisterauszugs vorzulegen.

Gebühren:

Bei der Beantragung sind Gebühren in Höhe von 13,00 € zu entrichten.

Mit einer Beglaubigung wird die Übereinstimmung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen, Negativen, Ausdrucken elektronischer Dokumente oder elektronischen Dokumenten mit dem Original bestätigt.

Wir beglaubigen Ihnen...

  • Zeugnisse
  • Studienbescheinigungen
  • Rentenbescheide
  • Zivildienstbescheinigungen etc.

Was benötige ich für eine amtliche Beglaubigung?

  • Dokument, das beglaubigt werden soll
  • Original

Gebühren:
Die Gebühr beträgt 3,00 € pro beglaubigtes Dokument.

Wer noch nicht 18 Jahre alt ist und ein Beschäftigungsverhältnis beginnen will, muss sich einer ärztlichen Untersuchung (Jugendarbeitsschutzuntersuchung) unterziehen. Ohne diese Untersuchung dürfen Arbeitgeber Jugendliche nicht beschäftigen.

Hierfür wird

  • ein Untersuchungsberechtigungsschein (dient als Abrechnungsunterlage und ist bei der untersuchenden Ärztin oder dem untersuchenden Arzt abzugeben) und
  • ein Erhebungsbogen benötigt (dient zur Darstellung der aktuellen physischen und psychischen Situation und ist vollständig ausgefüllt der untersuchenden Ärztin oder dem untersuchenden Arzt vorzulegen).

Das Erfordernis einer Jugendarbeitsschutzuntersuchung entfällt für eine nur geringfügige oder eine nicht länger als zwei Monate dauernde Beschäftigung mit leichten Arbeiten, von denen keine gesundheitlichen Nachteile für die Jugendliche oder den Jugendlichen zu befürchten sind. Diese Voraussetzungen dürften in der Regel bei einer Beschäftigung in den Schulferien erfüllt sein.

Was benötige ich dafür?

  • Personalausweis beziehungsweise Reisepass oder
  • Kinderausweis (soweit vorhanden)

Hinweis:

Gesetzliche Vertreter des/der Jugendlichen können den Schein abholen und müssen dann ein aktuelles Ausweisdokument vorlegen. Andere Personen können nicht hierzu bevollmächtigt werden.

Gebühren:

Sofern Ihr Hauptwohnsitz in Schleswig-Holstein ist, werden die Kosten der ärztlichen Untersuchung vom Land getragen.

Wenn Sie einen Wertgegenstand (das heißt mit einem Wert von mehr als 10,00 € gefunden haben, müssen Sie diesen abgeben. Dazu sind Sie nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sogar verpflichtet. Es wird eine Fundanzeige aufgenommen. Dabei werden die Fundsache, der Fundort und die Fundzeit sowie ihre Personalien festgehalten.

Das Fundbüro ist verpflichtet, Fundsachen mindestens sechs Monate lang aufzubewahren. Meldet sich der Besitzer innerhalb dieser Zeit nicht, so haben Sie als Finder/in Anspruch auf den gefundenen Gegenstand. Wird dieses Recht von Ihnen nicht wahrgenommen oder handelt es sich bei den Fundsachen um in öffentlichen Gebäuden oder Verkehrsmitteln gefundene Gegenstände, wird die Gemeinde selbst Eigentümerin der Sachen.

Diese Fundsachen werden dann in größeren zeitlichen Abständen nach vorheriger Ankündigung durch das Fundbüro öffentlich versteigert. Die Einnahmen der Versteigerung fließen in den Haushalt der Gemeinde.

Hinweis:

Das Fundbüro muss einen Finderlohn erheben und an die Finderin oder den Finder weiterleiten. Der Finderlohn beträgt bei einem Wert bis 500 Euro grundsätzlich 5 Prozent, für den übersteigenden Wert 3 Prozent.

Gebühren:

  • für Fundsachen im Wert bis zu 25 € beträgt die Verwaltungsgebühr 2,00 €
  • für Fundsachen im Wert von 25 € bis 50 € beträgt die Verwaltungsgebühr 6,00 €

Wer in Schleswig-Holstein den Fischfang ausübt, muss einen gültigen Fischereischein besitzen und mit sich führen. Der Fischereischein wird in Schleswig-Holstein auf Lebenszeit erteilt. Voraussetzung für die Ausstellung des Fischereischeins ist eine erfolgreich abgelegte Fischereischeinprüfung oder das Vorliegen von Tatbeständen, die eine Ablegung der Prüfung entbehrlich machen. Gültige Fischereischeine anderer Bundesländer können nach einem Wechsel des Hauptwohnsitzes (bei Umzug) umgeschrieben werden. Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können noch keinen Fischereischein bekommen. Sie dürfen aber angeln, wenn sie von einem Fischereischeininhaber beaufsichtigt werden.

Was benötigen Sie hierfür?

  • Bescheinigung der Fischereischeinprüfung;
    ist u.a. zu beantragen über den
    Angelsportverein Bad Schwartau
    Geschäftsstelle:
    Wolfgang Szarata
    Schnoorstraße 10
    23611 Bad Schwartau
    Telefon: 04 51/ 2 31 34
  • Ein Lichtbild für Personen ab dem 20. Lebensjahr

Gebühren:

  • für die Neuausstellung eines Fischereischeines 10,00 €
  • für die Fischereimarke 10,00 €

Einen Wohnberechtigungsschein (WBS) benötigen Sie zum Bezug von Wohnungen, die nach den Landeswohnungsbauprogrammen aufgrund der Wohnungsbaugesetze oder des Wohnraumförderungsgesetzes gefördert worden sind. Bei diesen geförderten Wohnungen besteht eine Bindung des Vermieters an eine Höchstmiete.

Die in Schleswig-Holstein ausgestellten Wohnberechtigungsscheine gelten grundsätzlich nur innerhalb dieses Bundeslandes. Der Nachweis zur Wohnberechtigung kann unter bestimmten Voraussetzungen auch über einen geltenden Wohngeldbescheid oder Leistungsbescheid für Unterkunft und Heizung nach SGB II oder SGB XII erbracht werden.

Wesentliche Voraussetzung für die Erteilung des WBS ist, dass der Antragsteller/die Antragstellerin und seine/ihre Haushaltsangehörigen bestimmte Einkommensgrenzen einhalten.

Weitere Hinweise zur Beantraung eines Wohnberechtigungsscheins finden Sie hier »Antragshinweise Wohnberechtigungsschein«

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