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Verbindliche Ursprungsauskunft erhalten

Verbindliche Ursprungsauskunft erhalten

Um den Ursprung einer Ware im Sinne des Zollrechts zu klären, können Sie eine verbindliche Ursprungsauskunft beantragen.

An den Ursprung einer Ware knüpft sich im internationalen Handel unter anderem die Höhe und Art der zu erhebenden Zölle sowie ob weitere Regelungen zu beachten sind, etwa zu Einfuhrmengen oder -verboten. Nicht immer ist der Ursprung eindeutig, zum Beispiel bei einem mehrstufigen Herstellungsprozess.

Eine verbindliche Ursprungsauskunft des Zolles unterstützt Sie dabei, den Herstellungsprozess ursprungsrechtlich zu bewerten und gibt Ihnen Rechts- und Kalkulationssicherheit. Unterschieden wird zwischen einem "präferenziellen Ursprung", bei dem die Ware zollbegünstigt ist, und dem "nichtpräferenziellen Ursprung" ohne solche Vergünstigungen. Letzterer kann im Gegenteil insbesondere für die Erhebung von Antidumpingzöllen von Bedeutung sein.

Die Entscheidung über eine verbindliche Ursprungsauskunft (vUA-Entscheidung) ist sowohl für den Inhaber der Entscheidung als auch die Zollbehörden der Europäischen Union verbindlich. Sie ersetzt jedoch keine Lieferentenerklärungen oder Präferenz- und Ursprungsnachweise, die Sie den jeweiligen Behörden gegebenenfalls vorlegen müssen.

Hinweis: Wenn Sie lediglich eine unverbindliche Ursprungsauskunft benötigen, können Sie sich an Ihr örtlich zuständiges Hauptzollamt wenden. Für allgemeine Auskünfte zum Ursprung, zum Beispiel zur Ursprungsregel eines bestimmten Produkts, steht darüber hinaus die Zentrale Auskunft des Zolles zur Verfügung.

Kurztext

  • Verbindliche Ursprungsauskünfte Erteilung
  • rechtsverbindliche Auskunft über den Warenursprung
  • Warenursprung insbesondere relevant für Zölle und Einfuhrregelungen
  • schriftlicher Antrag nötig
  • zuständig: Hauptzollamt Hannover/Industrie- und Handelskammern

 

Sie können den Antrag auf Entscheidung über verbindliche Ursprungsauskunft (vUA-Entscheidung) online im Zoll-Portal stellen:

  • Rufen Sie das Zoll-Portal auf.
  • Besitzen Sie dort noch kein Konto, müssen Sie sich auf dem Zoll-Portal registrieren.
  • Für die Dienstleistung benötigen Sie zusätzlich ein ELSTER-Unternehmenskonto. Sie können das ELSTER-Unternehmenskonto bereits bei der Registrierung auswählen, aber auch nachträglich im Zoll-Portal hinzufügen.
  • Für den Antrag benötigen Sie zudem eine gültige EORI-Nummer. Es handelt sich um den Nachfolger der Zollnummer auf EU-Ebene. Die EORI-Nummer können Sie im Zoll-Portal unter der Dienstleistung "EORI-Nr. Verwaltung" beantragen.
  • Melden Sie sich an und wählen die Dienstleistung "Warenursprung und Präferenzen" aus.
  • Wählen Sie anschließend das Formular 0305 "Antrag auf Entscheidung über verbindliche Ursprungsauskunft" (vUA-Entscheidung) aus.
  • Füllen Sie den Online-Antrag aus und senden Sie den Antrag ab.
  • Hilfreiche Unterlagen können Sie direkt im Online-Formular hochladen oder postalisch nachreichen.
  • Muster oder Proben müssen Sie postalisch nachreichen.
  • Den Bearbeitungsstatus Ihres Antrags mit Vorgangsnummer können Sie im Zoll-Portal in der Vorgangsübersicht einsehen.
  • Nach Bearbeitung Ihres Antrags im Zoll-Portal können Sie die Entscheidung zum Formular 0305 digital abrufen.

Voraussetzungen

Sie beantragen die verbindliche Ursprungsauskunft im Zusammenhang mit einem tatsächlich vorgesehenen Ein- oder Ausfuhrvorgang.

Welche Fristen muss ich beachten?

  • Fehlende Informationen können Sie innerhalb von 30 Tagen ab Ihrer Mitteilung nachreichen.

 

  • Kosten der Entscheidung: keine
  • Gegebenenfalls kann die Zollbehörde Ihnen Ausgaben für Analysen, Warenmuster-Gutachten oder die Rücksendung der Muster oder Proben in Rechnung stellen.

 

  • soweit möglich: Muster oder Proben der Ware
  • alternativ: Beschreibungen, Kataloge, Fotos oder andere Unterlagen über die Zusammensetzung der Ware und ihre Vormaterialien sowie zur Veranschaulichung des angewandten Herstellungs- beziehungsweise Bearbeitungs- oder Verarbeitungsverfahrens

 

Artikel 22 und 33 Unionszollkodex (EU-Verordnung Nummer 952/2013)

Artikel 64 Unionszollkodex (EU-Verordnung Nummer 952/2013) in Verbindung mit der jeweils einschlägigen Präferenzregelung

Artikel 59ff. Unionszollkodex (EU-Verordnung Nummer 952/2013)

Rechtsbehelf

  • Einspruch

Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, können Sie der Entscheidung über die verbindliche Ursprungsauskunft entnehmen.

  • Klage vor dem Finanzgericht

 


Ansprechpartner

Fackenburger Allee 2 23554 Lübeck, Hansestadt
Tel: 04 51 60 06-0Fax: 04 51 60 06-999E-Mail: ihk[at]ihk-luebeck.deWeb: www.ihk-schleswig-holstein.de


Mo - Do 7.30 - 17.00 Uhr
Fr 7.30 - 16.00 Uhr


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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