Schutzgebiete: Betretungserlaubnis, Befahrenserlaubnis
Schutzgebiete: Betretungserlaubnis, Befahrenserlaubnis
Wer ein Schutzgebiet außerhalb des öffentlichen Straßennetzes betreten oder befahren möchte, benötigt eine Erlaubnis.
Beschreibung
Sofern sich das Betreten oder Befahren eines Schutzgebietes außerhalb des öffentlichen Straßennetzes mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbaren lässt und auch keine sonstigen öffentliche Belange entgegenstehen, kann - vorausgesetzt, es sind gemäß der strengen gesetzlichen Regeln Ausnahmen möglich - eine Betretungs- oder Befahrenserlaubnis erteilt werden.
Zuständigkeit
An die Kreise oder kreisfreien Städte (Untere Naturschutzbehörden),
sofern es um die Ausweisung von Naturschutzgebieten, Biosphärenreservaten und Naturparken oder um die Auswahl von Natura 2000-Gebieten geht, an das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein (MELUND).
Rechtsgrundlage
- § 51 Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG),
- § 67 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG).
verwandte Vorgänge
- Beseitigung oder Abschneiden bestimmter Bäume, Hecken, lebender Zäune, Gebüsche innerhalb eines bestimmten Zeitraums beantragen
- Errichtung, wesentliche Änderung oder Maßnahmen mit Änderung der Gefährdungsstufe von Heizölverbraucheranlagen nach AwSV anzeigen
- Fahrerkarte für die gewerbliche Güter- und Personenbeförderung erstmalig beantragen
- Hochwasser / Hochwasserschutz
- LKW-Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen, sowie an Samstagen in der Hauptferienzeit: Ausnahmegenehmigung
Ansprechpartner
Lübecker Straße 41
23701 Eutin
E-Mail: naturschutz[at]kreis-oh.de
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein