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Kfz: Wiederzulassung eines nach Diebstahl zurückgegebenen Fahrzeugs

Kfz: Wiederzulassung eines nach Diebstahl zurückgegebenen Fahrzeugs

Erhält der bisherige Eigentümer sein gestohlenes Fahrzeug zurück, muss dieses Fahrzeug erneut zugelassen werden.

Nach einem Diebstahl wird das gestohlene Fahrzeug regelmäßig zur Vermeidung von Nachteilen für den Halter außer Betrieb gesetzt. Erhält der bisherige Eigentümer das Fahrzeug zurück und möchte dieses wieder für den Verkehr zulassen, gelten hierfür die gleichen Vorschriften wie für die Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs.

 


Ansprechpartner

Bürgermeister-Steenbock-Str. 20 23701 Eutin
Tel: +49 4521 788-800Fax: +49 4521 788-8957E-Mail: kfz-zulassung[at]kreis-oh.de


Montag bis Freitag:  07:30 Uhr bis 12:00 UhrDonnerstag 14:00 Uhr bis 17:00 UhrBeachten Sie bitte die Notwendigkeit eines persönlichen Termins.
An gesetzlichen Feiertagen in Schleswig-Holstein sowie am 24.12. (Heiligabend) und am 31.12. (Silvester) hat der Fachdienst Straßenverkehr geschlossen.


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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