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Jagdsteuer

Jagdsteuer

Kreise und kreisfreie Städte können für ihr Gebiet eine Jagdsteuer erheben.

Die Jagdsteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Kreisen und kreisfreien Städten erhoben werden. Eine Pflicht zur Erhebung einer Jagdsteuer besteht nicht.
Steuerpflichtig ist, wer das Jagdrecht ausübt oder ausüben lässt.

 

An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Finanz-/Steuerabteilung).

 

§ 3 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG)

§ 3 KAG

 


Ansprechpartner

Lübecker Str. 41 23701 Eutin
Tel: +49 4521 788-0Fax: +49 4521 788-600

Herr Schneidereit

Mitarbeiter Fachdienst Finanzen - Kreis Ostholstein

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+49 4521 788-256
+49 4521 788-96256
r.schneidereit[at]kreis-oh.de
Zimmer: B 0.36


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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