Grundsteuerreform
Grundsteuerreform
Wenn Sie Eigentümerin oder Eigentümer eines Grundstücks (bebaut oder unbebaut), Inhaberin oder Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft sind oder Ihnen ein Erbbaurecht an einem Grundstück zusteht, müssen Sie eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes (kurz: Feststellungserklärung) an das Finanzamt übermitteln, in dessen Zuständigkeitsbereich das Grundstück liegt.
Beschreibung
Auch wenn Sie das Grundstück im Laufe des Jahres 2022 verkauft haben, sind Sie zur Abgabe einer Erklärung verpflichtet. Entscheidend ist, wer am 1. Januar 2022 Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstücks war. Haben Sie mehrere Grundstücke? Dann müssen Sie für jedes Grundstück eine eigene Erklärung abgeben.
Alle Eigentümerinnen und Eigentümer sind aufgefordert eine Erklärung für ihren Grundbesitz abzugeben. Das ist seit dem 1. Juli 2022 möglich, die Abgabefrist endete am 31. Januar 2023. Wer noch nicht abgegeben hat, ist weiterhin zur Erklärungsabgabe verpflichtet. Auch eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch das Finanzamt befreit nicht von der Pflicht zur Erklärungsabgabe.
Der vom Finanzamt erstellte Grundsteuerwert- beziehungsweise Grundsteuermessbescheid ist Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer durch die jeweilige Kommune. Die Grundsteuer ermittelt sich aus dem vom Finanzamt festgestellten Messbetrag multipliziert mit dem von der Kommune festgesetzten Hebesatz.
Transparenzregister:
Das Finanzministerium veröffentlicht im September 2024 ein Transparenzregister. Darin sind diejenigen Hebesätze ausgewiesen, deren Einhaltung voraussichtlich bewirkt, dass das Grundsteueraufkommen der einzelnen Kommunen für das Jahr 2025 (erstmalige Grundsteuererhebung nach reformiertem Recht) im Vergleich zum Jahr 2024 (altes Recht) nicht steigt. Es handelt sich hier ausdrücklich um Hebesatzempfehlungen. Die Kommunen sind in der Entscheidung ihres Hebesatzes frei. Sie haben ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist.
Zuständigkeit
Für die Erteilung des Einheitswert- und Grundsteuerwertbescheides sowie für den Bescheid über den Grundsteuermessbetrag ist grundsätzlich das Finanzamt zuständig, in dessen Bereich das Grundstück belegen ist.
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Fristen
Abgabemöglichkeiten:
Elektronische Erklärung über ELSTER
Sie können die Erklärung bequem und elektronisch über ELSTER abgeben. Die Erklärung müssen Sie über ELSTER an das Finanzamt übermitteln, in dessen Zuständigkeitsbereich das Grundstück liegt.
Der vom Finanzamt erstellte Grundsteuerwert- beziehungsweise Grundsteuermessbescheid ist Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer durch die jeweilige Kommune. Die Grundsteuer ermittelt sich aus dem vom Finanzamt festgestellten Messbetrag multipliziert mit dem von der Kommune festgesetzten Hebesatz.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Abgabefrist endete am 31. Januar 2023. Wer noch nicht abgegeben hat, ist weiterhin zur Erklärungsabgabe verpflichtet. Auch eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch das Finanzamt befreit nicht von der Pflicht zur Erklärungsabgabe.
erforderliche Unterlagen
Welche Angaben sind für mein Wohngrundstück in der Erklärung erforderlich?
- Steuernummer des Grundbesitzes. Sie stimmt nicht mit Ihrer Einkommensteuernummer und der Steuernummer der Kommune überein. Ihre Steuernummer des Grundbesitzes (teilweise auch (Einheitswert-) Aktenzeichen) ändert sich nicht. Sie finden sie auf Ihrem bisherigen Einheitswertbescheid beziehungsweise auf Schreiben des Finanzamtes. Das Format lautet z.B. 12/345/67890.
- Lage des Grundstücks: Adresse, Gemarkung, Grundbuchblatt (kein Pflichtfeld), Flur, Flurstück
- Art des Grundstücks: Ein-, Zweifamilienhaus, Wohnungseigentum oder Mietwohngrundstück
- Fläche des Grundstücks
- Bodenrichtwert zum 01.01.2022: Ein Link zu den Bodenrichtwerten wird zur Erklärungsabgabe unter www.schleswig-holstein.de/grundsteuer zur Verfügung gestellt. Bitte sehen Sie daher von Anfragen an die Gutachterausschüsse ab.
- Baujahr: Bitte tragen Sie das Jahr ein, in dem das Gebäude das erste Mal bezugsfertig war. Bei Gebäuden, die vor 1949 errichtet wurden, wird keine genaue Jahresangabe benötigt.
- Wohn- und gegebenenfalls Nutzfläche
- Garagen-/Tiefgaragenstellplätze: Bitte geben Sie die Anzahl der Stellplätze an. Stellplätze im Freien und Carports sind nicht einzutragen.
Welche Angaben sind für gemischt genutzte und Nicht-Wohngrundstücke in der Erklärung erforderlich?
- Steuernummer des Grundbesitzes: Sie stimmt nicht mit Ihrer Einkommensteuernummer und der Steuernummer der Kommune überein. Ihre Steuernummer des Grundbesitzes (teilweise auch (Einheitswert-) Aktenzeichen) ändert sich nicht. Sie finden sie auf Ihrem bisherigen Einheitswertbescheid beziehungsweise auf Schreiben des Finanzamtes. Das Format lautet z.B. 12/345/67890
- Lage des Grundstücks: Adresse, Gemarkung, Grundbuchblatt (kein Pflichtfeld), Flur , Flurstück
- Art des Grundstücks: Geschäftsgrundstück, gemischt genutztes Grundstück, Teileigentum oder sonstiges bebautes Grundstück
- Fläche des Grundstücks
- Bodenrichtwert zum 01.01.2022: Ein Link zu den Bodenrichtwerten wird zur Erklärungsabgabe wird auf der Webseite "Grundsteuerreform in Schleswig-Holstein" zur Verfügung gestellt. Bitte sehen Sie daher von Anfragen an die Gutachterausschüsse ab.
- Gebäudeart: z.B. Bürogebäude, Werkstatt, Lagergebäude
- Baujahr: Bitte tragen Sie das Jahr ein, in dem das Gebäude das erste Mal bezugsfertig war.
- Bruttogrundfläche
Welche Angaben sind für meinen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in der Erklärung erforderlich?
- Steuernummer des Grundbesitzes: Ihre Steuernummer des Grundbesitzes (teilweise auch als (Einheitswert-) Aktenzeichen bezeichnet) ändert sich nicht. Sie stimmt nicht mit Ihrer Einkommensteuernummer und der Steuernummer der Kommune überein. Sie finden sie auf Ihrem bisherigen Einheitswertbescheid beziehungsweise auf Schreiben des Finanzamtes. Das Format lautet 12/345/67890.
- Lage des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft: Adresse / Lagebezeichnung
- Angaben zu den einzelnen Flurstücken:
- Gemarkung, Flur, Flurstück, amtliche Fläche
- Art der Nutzung, Fläche der Nutzung
- Bei landwirtschaftlicher Nutzung, Saatzucht und Kurzumtriebsplantagen: Ertragsmesszahl
- Bruttogrundfläche der Wirtschaftsgebäude bei
- Wirtschaftsgebäuden der Fass- und Flaschenweinerzeugung,
- der Imkerei,
- der Wanderschäferei,
- des Pilzanbaus,
- der Produktion von Nützlingen und
- bei Wirtschaftsgebäuden sonstiger Nebenbetriebe.
- In anderen Fällen sind die Wirtschaftsgebäude mit der Bewertung der Hoffläche abgegolten. Bei fließendem Gewässer mit Fischertrag: Durchflussmenge in Litern pro Se-kunde
- Bei fließendem Gewässer mit Fischertrag: Durchflussmenge in Litern pro Sekunde
- Bei Tierhaltung: Angaben zu gehaltenen und erzeugten Tieren sowie zu selbstbewirtschafteten Flächen
Die zu unterscheidenden Nutzungen finden Sie im unten angegebenen Link "Nutzungsarten". Viele der für die Erklärung erforderlichen Daten werden zur Erklärungsabgabe in einem Portal abrufbar sein, das auf dem Liegenschaftskataster aufbaut. Ein Link zu diesem Portal wird zur Erklärungsabgabe unter dem unten angegebenen Link "Grundsteuerreform in Schleswig-Holstein" zur Verfügung gestellt.
Weitere Informationen
Wo finde ich meine Steuernummer/Einheitswertaktenzeichen?
Die Steuernummer wird in älteren Schreiben teilweise als Einheitswertaktenzeichen bezeichnet. Ihr Format lautet: 12 / 345 / 67890. Sie finden sie auf Ihrem bisherigen Einheitswertbescheid, dem aktuelleren Grundsteuerwertbescheid und teilweise auch auf dem Grundsteuerbescheid Ihrer Stadt oder Gemeinde. Bitte beachten Sie, dass diese Steuernummer nicht mit Ihrer Einkommensteuernummer oder der Steuernummer der Kommune übereinstimmt.
Ansprechpartner
Lankenstr. 2
23758 Oldenburg in Holstein
Tel: 04361 497310Fax: +49 4361 497-112E-Mail: poststelle[at]fa-ostholstein.landsh.de
Öffnungszeiten:
Mo, Di: 8:00 bis 12:00 Uhr,
Mi: geschlossen,
Do: 8:00 - 12:00 und 13:30 - 17:00 Uhr,
Fr: 8:00 - 12:00 Uhr.
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein