Fleischgewinnung / Schlachtung: Schlachttier- und Fleischuntersuchung
Fleischgewinnung / Schlachtung: Schlachttier- und Fleischuntersuchung
Wer Tiere schlachten möchte, deren Fleisch zum Genuss für Menschen bestimmt ist, muss die Tiere amtlich untersuchen lassen.
Beschreibung
Wenn Sie Tiere schlachten, deren Fleisch zum Genuss für Menschen bestimmt ist, müssen Sie die Tiere vor und nach der Schlachtung amtlich untersuchen lassen. Dies betrifft:
- Rinder,
- Schweine,
- Schafe,
- Ziegen,
- Pferde und andere Huftiere,
- Geflügel,
- Hasentiere,
- Farmwild.
Die Untersuchungspflicht gilt auch für Hausschlachtungen.
Zuständigkeit
- An das Veterinäramt (Amtstierarzt) oder
- an das Lebensmittelüberwachungsamt der Kreise oder kreisfreien Städte.
Veterinärämter in Schleswig-Holstein
Fristen
Schlachtungen sind rechtzeitig (mindestens 24 Stunden vorher) der zuständigen Behörde bekannt zu geben.
Notschlachtungen sind hiervon separat zu betrachten; in jedem Fall ist unverzüglich die zuständige Behörde zu informieren.
Kosten
Es fallen Gebühren gemäß Gebührensatzung der zuständigen Stelle an. Genaue Auskunft hierzu erteilt die zuständige Stelle.
erforderliche Unterlagen
Informationen zur Lebensmittelkette.
Weitere Informationen
Gewerbliche Schlachtungen dürfen (seit 1. Oktober 2010) nur in hierfür behördlich zugelassenen Betrieben (Lebensmittelunternehmen) durchgeführt werden.
verwandte Vorgänge
- Ausübungsberechtigung für ein weiteres zulassungspflichtiges Handwerk beantragen
- Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen beantragen
- Gewerbe erlaubnispflichtig: Gestattung der Fortführung des Betriebs durch eine Stellvertretung
- Haltung von Nutztieren: Anzeige
- Löschung der Mitgliedschaft bei der Handwerkskammer beantragen
Ansprechpartner
Freischützstraße 11
23701 Eutin
Tel: +49 4521 788-222Fax: +49 4521 788-651E-Mail: veterinaer[at]kreis-oh.de
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein