Explosionsgefährliche Stoffe: Anzeige möglicher neuer Stoffe
Explosionsgefährliche Stoffe: Anzeige möglicher neuer Stoffe
Neue explosionsgefährliche Stoffe müssen der Bundesanstalt für Materialforschung und-prüfung angezeigt werden.
Beschreibung
Es besteht Anzeigepflicht bei
- Einfuhr,
- Verbringen,
- Herstellen,
- Vertreiben,
- anderen Überlassen oder
- Verwenden
eines (möglicherweise) neuen explosionsgefährlichen Stoffs, der nicht in einer Liste nach § 2 Abs. 6 Sprengstoffgesetz (SprengG) aufgeführt ist.
Die zuständige Stelle stellt auf Grund von Prüfverfahren fest, ob der angezeigte Stoff explosionsgefährlich ist. Ist er das, erlässt sie vor Ablauf der genannten Frist einen Feststellungsbescheid.
Bei einem neuen explosionsgefährlichen Stoff, der nicht zur Verwendung als Explosivstoff oder pyrotechnischer Gegenstand bestimmt ist, stellt die zuständige Stelle in dem Feststellungsbescheid außerdem fest, welcher Stoffgruppe (nach Anlage II SprengG) der Stoff zuzuordnen ist. Erweist sich diese Zuordnung im Nachhinein als nicht korrekt, so kann der angezeigte Stoff einer anderen Gruppe zugeordnet oder die Zuordnung aufgehoben werden.
Die zuständige Stelle veröffentlicht die Stoffe, deren Explosionsgefährlichkeit sie festgestellt hat, im Bundesanzeiger.
Zuständigkeit
An die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM).
Fristen
Die zuständige Stelle stellt innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige oder nach Vorlage der Stoffprobe fest, ob der angezeigte Stoff explosionsgefährlich ist.
erforderliche Unterlagen
In der Anzeige sind
- die Bezeichnung,
- die Zusammensetzung und
- der Verwendungszweck
des noch unbekannten Explosivstoffs anzugeben. Auf Verlangen ist der zuständigen Stelle eine Stoffprobe vorzulegen.
verwandte Vorgänge
- Die Beratung über Pflanzenschutzmittel und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln anzeigen
- Fähren- und Schifffahrtsanlagen errichten, ändern, betreiben: Erlaubnis
- Gewerbliche Erlaubnis für den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen beantragen
- Nachträgliche Aufnahme, Ãnderung und Ergänzung von Auflagen oder aufgeführten Tätigkeiten der Reisegewerbe Erlaubnis beantragenâ¯
- Nachweis der fachlichen Eignung zur Führung eines Unternehmens im Güterkraftverkehr
Ansprechpartner
Deliusstraße 10
24114 Kiel
Tel: +49 431 530550-0Fax: +49 431 530550-99E-Mail: info[at]ea-sh.deWeb: www.ea-sh.de
Öffnungszeiten:
Mo. - Fr. 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Mo. - Do. 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
sowie Termine nach Vereinbarung
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein