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Bekämpfungsmaßnahmen beim Austreten von wassergefährdenden Stoffen

Bekämpfungsmaßnahmen beim Austreten von wassergefährdenden Stoffen

Sollten wassergefährdende Stoffe in ein Gewässer gelangen, muss dies sofort verhindert und der zuständigen Wasserbehörde angezeigt werden.

Gelangen wassergefährdende Stoffe aus Anlagen zur Lagerung wassergefährdender Stoffe („VAwS-Anlagen“) oder aus Schiffen in ein Gewässer, in eine Abwasseranlage oder in den Untergrund, so haben diejenigen, die die Anlage betreiben, unterhalten, überwachen oder das Schiff führen, unverzüglich geeignete Maßnahmen zu treffen, die ein weiteres Austreten der wassergefährdenden Stoffe verhindern. Ausgetretene wassergefährdende Stoffe sind so zu beseitigen, dass eine schädliche Verunreinigung des Gewässers nicht mehr zu befürchten ist.

Das Austreten einer nicht nur unbedeutenden Menge von wassergefährdenden Stoffen ist unverzüglich der zuständigen Wasserbehörde, der örtl. Ordnungsbehörde oder der nächsten Polizeidienststelle anzuzeigen.

 

  • An die Kreise oder kreisfreien Städte (Untere Wasserbehörden) oder
  • an die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt) oder
  • an die nächste Polizeidienststelle (Notruf 110).

 

§ 5 Abs. 2, 3 Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)

§ 5 Landeswassergesetz

 


Ansprechpartner

Lübecker Straße 41 23701 Eutin
E-Mail: naturschutz[at]kreis-oh.de

Herr Horch

Mitarbeiter Fachdienst Natur und Umwelt

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+49 4521 788-849
+49 4521 788-96849
m.horch[at]kreis-oh.de
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Herr Thormählen

Mitarbeiter Fachdienst Natur und Umwelt

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+49 4521 788-96856
t.thormaehlen[at]kreis-oh.de
Zimmer: A 3.36


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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