Befähigungsschein nach dem Sprengstoffgesetz beantragen
Befähigungsschein nach dem Sprengstoffgesetz beantragen
Wer mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder mit diesen handeln möchte, benötigt einen Befähigungsschein.
Beschreibung
Aufsichtspersonen, insbesondere Leiter/innen einer Betriebsabteilung, Sprengberechtigte, Betriebsmeister, fachtechnisches Aufsichtspersonal in der Kampfmittelbeseitigung und Lagerverwalter sowie Personen, die zum Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe, zu deren Überlassen an andere oder zum Empfang dieser Stoffe von anderen bestellt sind, dürfen als verantwortliche Personen ihre Tätigkeit nur ausüben, wenn sie einen behördlichen Befähigungsschein zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz besitzen.
Inhaber/innen eines Befähigungsscheines für den Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen können nur natürliche Personen sein.
Voraussetzungen:
- Sie sind zuverlässig, fachkundig und persönlich geeignet.
- Sie haben das 21. Lebensjahr vollendet.
- Sie sind deutscher oder EU-Bürger.
Der Befähigungsschein zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz wird nur auf Antrag ausgestellt. Er kann inhaltlich beschränkt, befristet und, auch nachträglich, mit Auflagen verbunden werden.
Zuständigkeit
An die staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord.
Wichtiger Hinweis:
Für die Beantragung des Befähigungsscheins gemäß § 20 SprengG über den Einheitlichen Ansprechpartner Schleswig-Holstein steht Ihnen ein elektronischer Antragsassistent zur Verfügung.
Fristen
Der Befähigungsschein wird in der Regel für die Dauer von fünf Jahren erteilt.
erforderliche Unterlagen
- Ausgefülltes Formular "Antrag auf Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 20 des Sprengstoffgesetzes" sowie gegebenenfalls das Formblatt "Beiblatt A",
- gültiger Personalausweis oder Reisepass,
- erforderliche Nachweise über die Fachkunde nach § 9 SprenG.
Bei EU-Ausländern: Bescheinigung für die Beurteilung der Zuverlässigkeit in beglaubigter Übersetzung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde Ihres Heimat- oder Herkunftslandes (zum Beispiel Strafregisterauszug). Die Bescheinigung soll nicht älter als drei Monate sein. Im Übrigen dürfen nur solche Tatsachen als nachgewiesen angesehen werden, die von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftslandes bestätigt worden sind.
Weitere Informationen
Der Antrag ist persönlich bei der zuständigen Behörde abzugeben.
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Ansprechpartner
Deliusstraße 10
24114 Kiel
Tel: +49 431 530550-0Fax: +49 431 530550-99E-Mail: info[at]ea-sh.deWeb: www.ea-sh.de
Öffnungszeiten:
Mo. - Fr. 08:00 Uhr bis 10:00 Uhr
Seekoppelweg 5a
24113 Kiel
Tel: 0431 220040-10Fax: 0431 220040-650E-Mail: poststelle[at]arbeitsschutz.uk-nord.deWeb: www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/STAUK/STAUK_node.html
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein