Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Anerkennung der Berufsqualifikation aufgrund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit beantragen
Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Anerkennung der Berufsqualifikation aufgrund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit beantragen
Sie können eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn eine Absprache der Bundesagentur für Arbeit mit der Verwaltung Ihres Herkunftslandes besteht und Sie in eine Beschäftigung vermittelt worden sind.
Beschreibung
Sie können eine Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation erhalten, wenn Sie aufgrund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit mit der Arbeitsverwaltung Ihres Herkunftslandes in eine Beschäftigung vermittelt worden sind. Im Gesundheits- und Pflegebereich ist eine solche Absprache zum Beispiel das Programm "Triple Win" zur Vermittlung von Pflegekräften.
Bevor Sie die Aufenthaltserlaubnis erhalten, müssen Sie sich nicht um das Anerkennungsverfahren in Deutschland kümmern. Das Anerkennungsverfahren können Sie auch nach Ihrer Ankunft in Deutschland beginnen. Das erforderliche Verfahren wird in der Vermittlungsabsprache geregelt. Die Bundesagentur stellt sicher, dass die im Rahmen der Vermittlungsabsprache vorausgewählten Bewerberinnen und Bewerber in Ländern mit angemessenem Ausbildungsstandard angeworben werden.
Die Bundesarbeitsagentur für Arbeit muss der Ausübung der Beschäftigung im angestrebten Berufsfeld zugestimmt haben. Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit wird befristet für ein Jahr erteilt. Sie können die Zustimmung für eine Arbeit
- in reglementierten Berufen im Gesundheits- und Pflegebereich und
- in sonstigen ausgewählten reglementierten und nicht-reglementierten Berufen
erhalten.
Reglementierte Berufe sind Berufe, für die Sie besondere Berufsqualifikationen erwerben müssen. Das ist zum Beispiel der Fall als Ärztin oder Arzt, Architektin oder Architekt und Apothekerin oder Apotheker. Ob Ihr Beruf in Deutschland reglementiert ist, durch welche Gesetze er geregelt wird und an welche Stelle Sie sich zur Prüfung Ihrer Qualifikationen wenden müssen, erfahren Sie im Informationsportal "Anerkennung in Deutschland".
Die Bundesagentur für Arbeit stimmt der Beschäftigung zu, wenn die Arbeit in Zusammenhang mit den fachlichen Kenntnissen des Berufes steht, den Sie nach der Einreise anerkennen lassen möchten. Ein berufsfachlicher Zusammenhang ist gegeben, wenn Sie zum Beispiel Ihre Qualifikation als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder -pfleger anerkennen lassen wollen und während des Anerkennungsverfahrens im Pflegehelferbereich tätig sein wollen.
Sie müssen darüber hinaus eine Erklärung abgeben, nach der Einreise das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit oder bei reglementierten Berufen zur Erteilung der Berufsausübungserlaubnis durchzuführen.
Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt Sie zu einer von der anzuerkennenden Berufsqualifikation unabhängigen Arbeit bis zu 20 Stunden in der Woche.
Kurztext
- Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung der Berufsqualifikation aufgrund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit
- Personen aus dem Ausland können Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Anerkennung ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation aufgrund einer Vermittlungsabsprache zwischen der Bundesagentur für Arbeit und der Verwaltung ihres Herkunftslandes erhalten
- Voraussetzung:
- deutsche Sprachkenntnisse, in der Regel Niveau A2
- Bundesagentur für Arbeit muss Ausübung der Beschäftigung im angestrebten Berufsfeld zustimmen, wenn Zustimmung erforderlich ist
- Zustimmung kann sowohl für die Ausübung einer Beschäftigung in reglementierten wie auch für die Beschäftigung in nicht reglementierten Berufen erteilt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind
- Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist befristet für 1 Jahr
- Aufenthaltserlaubnis ist befristet für ein 1 Jahr
- für Erteilung der Aufenthaltserlaubnis fällt eine Gebühr an
Zuständigkeit
Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde
Zuständige Stelle
Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
- Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
- Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird
Weitere Informationen
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Ansprechpartner
Lübecker Straße 41
23701 Eutin
Tel: +49 4521 788-360Fax: +49 4521 788-292E-Mail: zuwanderungsbehoerde[at]kreis-oh.de
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein