Arbeitsstättenverordnung: Ausnahme
Arbeitsstättenverordnung: Ausnahme
Ausnahmen von Regelungen der Arbeitsstättenverordnung müssen bei der Unfallkasse Nord beantragt werden.
Beschreibung
Die Arbeitsstättenverordnung legt fest, was der Arbeitgeber beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten in Bezug auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu beachten hat. Geregelt werden zum Beispiel Anforderungen an Arbeitsräume, Pausen-, Bereitschafts- und Sanitärräume, Beleuchtung, Belüftung und Raumtemperatur.
Sie als Arbeitgeber können bei der zuständigen Behörde Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung schriftlich beantragen, wenn
- Sie andere, ebenso wirksame Maßnahmen treffen oder
- die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist.
Bei der Beurteilung muss die Behörde die Belange der kleineren Betriebe besonders berücksichtigen.
Zuständigkeit
An die Unfallkasse Nord.
erforderliche Unterlagen
- Schriftlicher Antrag,
- Nachweis der Notwendigkeit der Abweichung und
- Nachweis der Vereinbarkeit der Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten.
- Auf Verlangen der Behörde: Nachweis der Wirksamkeit der regelabweichenden Maßnahmen.
Rechtsgrundlage
§ 3 Abs. 3 Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV).
§ 3 ArbStattV - Gefährdungsbeurteilung
verwandte Vorgänge
- Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation als Laufbahnbefähigung für eine Tätigkeit als Landesbeamtin oder Landesbeamter beantragen
- Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation als Steuerfachangestellte oder Steuerfachangestellter beantragen
- Arbeitsschutz Beratung und Unterstützung
- Eintragung im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nach BBiG ändern
- Untersuchungsberechtigungsschein beantragen
Ansprechpartner
Seekoppelweg 5a
24113 Kiel
Tel: 0431 220040-10Fax: 0431 220040-650E-Mail: poststelle[at]arbeitsschutz.uk-nord.deWeb: www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/STAUK/STAUK_node.html
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein