Ortsfeste Schießstätte - Erlaubnis für Betrieb beantragen
Ortsfeste Schießstätte - Erlaubnis für Betrieb beantragen
Zum Betrieb einer ortsfesten Schießstätte wird eine Erlaubnis benötigt.
Beschreibung
Wenn Sie eine ortsfesten Anlage, die dem Schießsport oder sonstigen Schießübungen mit Schusswaffen, der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung dient (Schießstätte), betreiben oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung wesentlich ändern möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Waffenbehörde.
Keiner Erlaubnis bedürfen Schießstätten, bei denen in geschlossenen Räumen ausschließlich zur Erprobung von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionshersteller, durch Waffen- oder Munitionssachverständige oder durch wissenschaftliche Einrichtungen geschossen wird.
Kurztext
- Erlaubnis zum Betrieb einer ortsfesten Schießstätte
- gegebenenfalls erforderliche bau- und immissionsschutzrechtliche Genehmigung muss vorliegen
- Zuständig: die für den Ort der Schießstätte zuständige Waffenbehörde
Zuständigkeit
- An die Kreise, kreisfreien Städte oder
- an die in § 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf amtsfreie Gemeinden und Ämter (8. VO-LBO) aufgeführten amtsfreien Gemeinden (Städte).
Fristen
Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller
- die erforderliche Zuverlässigkeit und
- persönliche Eignung besitzt und
- eine Versicherung gegen Haftpflicht sowie gegen Unfall bezogen auf den Betrieb der Schießstätte nachweist.
- Baurechtliche und immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung der Schießstätte
- Gutachten und Abnahme durch einen Schießstandsachverständigen
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Erlaubnis muss vor der Aufnahme der Nutzung beantragt werden.
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass Kopie)
- Sachkundenachweis
- Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle
- gegebenenfalls Bedürfnisnachweis
- Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen in Höhe von mindestens 1.000.000,00 EUR - pauschal für Personen- und Sachschäden
- Nachweis über das Bestehen einer Unfallversicherung für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen von bei der Organisation des Schießbetriebs mitwirkenden Personen in Höhe von mindestens 10.000,00 EUR für den Todesfall und 100.000,00 Euro für den Invaliditätsfall
- gegebenenfalls erforderliche Genehmigungen oder Anordnungen nach bau- oder immissionsschutzrechtlichen Vorschriften
- Abnahme durch einen öffentlich bestellten Schießstandsachverständigen
verwandte Vorgänge
- Festsetzung von Messen, Ausstellungen oder Märkte ändern
- Sachkunde zur Abgabe bestimmter gefährlicher Stoffe und Gemische erbringen
- TV-Programme bundesweit anbieten: Erlaubnis
- Ursprungszeugnisse und IHK-Bescheinigungen für Handelsdokumente beantragen
- Wägerin / Wäger für öffentliche Wägungen: Öffentliche Bestellung
Ansprechpartner
Deliusstraße 10
24114 Kiel
Tel: +49 431 530550-0Fax: +49 431 530550-99E-Mail: info[at]ea-sh.deWeb: www.ea-sh.de
Öffnungszeiten:
Mo. - Fr. 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Mo. - Do. 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
sowie Termine nach Vereinbarung
Lübecker Str. 41
23701 Eutin
Tel: +49 4521 788-369Fax: +49 4521 788-597E-Mail: bauamt[at]kreis-oh.de
Öffnungszeiten:
Für ein Beratungsgespräch vereinbaren Sie bitte telefonisch oder per E-Mail einen Termin mit Ihrer zuständigen Sachbearbeiterin / Ihrem zuständigen Sachbearbeiter.
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Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein