Zur Navigation springen Zum Inhalt springen

Kfz: Ordnungswidrigkeiten - Verwarngeld / Bußgeld

Kfz: Ordnungswidrigkeiten - Verwarngeld / Bußgeld

Geringfügige Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr können mit einem Verwarngeld, nicht geringfügige Zuwiderhandlungen mit einem Bußgeld geahndet werden.

Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr gemäß §§ 24, 24a und 24 c Straßenverkehrsgesetz (StVG) werden verfolgt und geahndet nach den Verfahrensvorschriften des (Bundes-)Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) und auf der Grundlage der Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) des Bundes.

Die Höhe des Verwarnungs- oder Bußgeldes richtet sich nach der Art und Schwere der Verkehrszuwiderhandlung:

Verwarnungsgeld:
Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von 5,00 bis 55,00 Euro erheben.

Bußgeld:
Nicht geringfügige Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr können mit einem Bußgeld ab 60,00 Euro geahndet werden. Beim Erlass eines Bußgeldbescheides werden zudem Gebühren und Auslagen fallig. Rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den §§ 24, 24a und 24c StVG werden in der Regel dann in das Fahreignungsregister beim Kraftfahrt-Bundesamt eingetragen, wenn gegen den Betroffenen ein Fahrverbot nach § 25 StVG angeordnet oder eine Geldbuße von mindestens 60,00 Euro festgesetzt wurde.

 

An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Ordnungsamt).

Ausnahme:
Bei Bußgeldern, die für die Zuwiderhandlung gegen Vorschriften zum "Halten und Parken" ausgesprochen werden, sind die Bürgermeister/innen von Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern (beziehungsweise anderer Gemeinden, die nach Landesrecht festgelegt sind) zuständig.

 

Beim Erlass eines Bußgeldbescheides werden Verwaltungsgebühren und Auslagen fällig.

 

Weitere Informationen finden Sie auch auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) und des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA).

BMVI

KBA

 

Regionale Hinweise

Weitere Informationen finden Sie im Ostholstein-Portal

Link auf Text

 

Zugang für Mitarbeiter/innen der Kreisverwaltung
 

Hier erhalten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kreisverwaltung Ostholstein über das Internet Zugang zum Intranet. Zur Anmeldung werden individuelle Zugangsdaten benötigt. Falls Sie Probleme mit dem Login haben, wenden Sie sich bitte an it-service[at]kreis-oh.de

  

Zugang für Mitarbeiter/innen der Kommunen
 

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten Zugang zum Intranet ohne weitere Anmeldung über das Kreisnetz: https://intranet.ostholstein.de. Falls der Zugang Probleme bereitet, wenden Sie sich bitte zunächst an den Systemadministrator der Kommune.

Zugang für Benutzergruppen

Einzelne Berufsgruppen haben die Möglichkeit auf einen geschützten Bereich des Ostholstein-Portals zuzugreifen. Zur Anmeldung werden individuelle Zugangsdaten benötigt. Falls Sie Probleme mit dem Login haben, wenden Sie sich bitte an redaktion[at]kreis-oh.de

 

 


Ansprechpartner

Bürgermeister-Steenbock-Str. 20 23701 Eutin
Tel: +49 4521 788-800Fax: +49 4521 788-968920E-Mail: bussgeldstelle[at]kreis-oh.de


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


Anschrift

Außenstellen

Kontakt

Öffnungszeiten

Nach oben