Inbetriebnahme einer Niederfrequenzanlagen oder Gleichstromanlagen anzeigen
Inbetriebnahme einer Niederfrequenzanlagen oder Gleichstromanlagen anzeigen
Wenn Sie eine Gleichstromanlage oder eine Niederfrequenzanlage mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt in Betrieb nehmen möchten, müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen.
Beschreibung
Wenn Ihre Anlage keine anderen behördlichen Genehmigungen erfordert, die den Immissionsschutz betreffen, müssen Sie die Inbetriebnahme bei der zuständigen Behörde anzeigen. Dafür haben Sie bis spätestens 2 Wochen vor Inbetriebnahme Zeit.
Wenn Sie eine Niederfrequenzanlage mit weniger als 110 Kilovolt in Betrieb nehmen wollen, müssen Sie erforderliche Unterlagen nur dann einreichen, wenn die zuständige Behörde Sie dazu auffordert.
Kurztext
- Niederfrequenzanlagen oder Gleichstromanlagen Anzeige der Inbetriebnahme Entgegennahme
- Inbetriebnahme von Niederfrequenzanlagen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr und von Gleichstromanlagen muss bei zuständiger Behörde angezeigt werden
- bei Niederfrequenzanlagen mit einer Nennspannung von weniger als 110 Kilovolt müssen erforderliche Unterlagen nur auf Verlangen der Behörde vorgelegt werden
- Anzeige muss bis spätestens 2 Wochen vor Inbetriebnahme der Anlage eingereicht werden
- zuständig: zuständige Behörde
Fristen
- Sie reichen die Anzeige mit dem Lageplan schriftlich auf dem Postweg oder elektronisch per E-Mail bei der zuständigen Behörde ein.
- Die zuständige Behörde nimmt Ihre Anzeige entgegen und prüft sie.
- Falls weitere Informationen benötigt werden, kommt die Behörde auf Sie zu.
Voraussetzungen
- Ihre Anlage überquert oder liegt
- auf einem Grundstück im Bereich eines Bebauungsplans oder
- innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils oder
- auf einem mit Wohngebäuden bebauten Grundstück im Außenbereich.
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen die Anzeige bis mindestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme der Anlage bei der zuständigen Behörde eingereicht haben.
Bearbeitungsdauer
Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsdauer.
Sie müssen die Anzeige bis spätestens 2 Wochen vor Inbetriebnahme der Anlage bei der zuständigen Behörde eingereicht haben. Die Bearbeitung erfolgt zeitnah nach Eingang der Anzeige.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
erforderliche Unterlagen
- Anzeige mit den für die Anlage maßgebenden Daten
- Lageplan
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Keiner. Da es sich nur um ein Anzeigeverfahren handelt, sind keine rechtlichen Schritte Ihrerseits möglich.
Weitere Informationen
Wenn Sie die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreichen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit.
verwandte Vorgänge
- Handwerksrecht: Auskünfte allgemein
- Reisegewerbe oder reisegewerbekartenfreie Tätigkeit anzeigen
- Reisegewerbe: Verbotene Tätigkeiten - Ausnahme
- Stellvertretungserlaubnis für gewerbsmäßige Waffenherstellung und/oder Waffenhandel beantragen
- Tiere: Eingriffe und Behandlungen zur Herstellung, Gewinnung und Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen
Ansprechpartner
Mercatorstraße 3
24106 Kiel
Tel: +49 431 988-0Fax: +49 431 988-7239E-Mail: schriftgutstelle[at]mekun.landsh.deWeb: www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/V/v_node.html
Postanschrift:24171Kiel
Öffnungszeiten:
Montag 09:00 - 15:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 15:00 Uhr
Mittwoch 09:00 - 15:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 15:00 Uhr
Freitag 09:00 - 15:00 Uhr
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein